Aktuelles | 07.04.2021

Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die neue SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung tritt am 1.10.2022 in Kraft und fordert von den Arbeitgebern eine Gefährdungsbeurteilung bzw. ein Hygienekonzept bezüglich der Infektionsgefahr. Konkrete Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus sind nicht mehr grundlegend vorgeschrieben – somit fallen als pauschale Pflicht weg:

  • Home Office Pflicht
  • 3G am Arbeitsplatz
  • Pflicht 2x wöchentlich Testangebot zu machen an Personen, die nicht ausschließlich im Home Office arbeiten
  • FFP2/MNS zur Verfügung stellen
  • Es bleibt jedoch die Pflicht, die Mitarbeiter für Corona Impfungen frei zu stellen.

Die Arbeitgeber müssen nun selbst gemäß den regionalen und betrieblichen Infektionsgefahren in ihrem Hygienekonzept einschätzen und festlegen, welche Maßnahmen sie als Basisschutz noch beibehalten wollen. Zu prüfen ist insbesondere, ob z.B. Tests zur Verfügung gestellt werden sollen, Home Office Angebote gemacht werden und Masken zur Verfügung gestellt werden sollen. Die neue Verordnung gilt bis zum 07.04.2023.

Bei Fragen zum Hygienekonzept und adäquaten Schutzmaßnahmen beraten wir Sie gerne. Sprechen Sie uns an.